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Existenzgründung & Förderung

Förderung aus Arbeitslosigkeit

Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit werden von der Agentur für Arbeit mit dem Gründungzuschuss gefördert. Die Förderungsdauer kann bis zu 15 Monaten betragen und ist in zwei Phasen untergliedert. Die erste Phase umfasst die ersten neun Monate nach der Gründung des Unternehmens.

Der Existenzgründer bekommt in dieser Zeit sein Arbeitslosengeld I weitergezahlt und erhält eine Pauschale von 300€ für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge. Nach der ersten Phase kann sich die zweite Phase von sechs weiteren Monaten anschließen. Hier bekommt der Gründer nur noch eine Pauschale von 300€ zur Existenzsicherung, doch dazu muss er nachweisen, dass seine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeführt wird.

Vorraussetzung für eine Förderung ist, dass die Existenzgründung die Arbeitslosigkeit des Gründers beendet und zum hauptberuflichen Erwerb wird. Des Weiteren muss der Existenzgründer noch 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, sonst kann er nicht gefördert werden. Arbeitnehmer, die ohne Grund ihr bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis freiwillig gekündigt haben, erhalten für die ersten drei Monate keine Förderung.

Damit ein Förderantrag bei Agentur für Arbeit auf Gründerzuschuss gestellt werden kann, muss der Existenzgründer eine Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle, wie der IHK oder einer Handwerkskammer, vorlegen, die bezeugen, dass seine unternehmerischen Tätigkeiten tragfähig sind. Außerdem muss er bei der Agentur für Arbeit nachweisen, dass seine Qualifikationen für eine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich ausreichend sind.

Der Existenzgründer mit Gründerzuschuss muss sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern lassen, dennoch sollte die Altervorsorge, Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht vergessen werden. Außerdem besteht bei einer Gründung aus dem Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, sich weiter freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern, dies muss jedoch spätestens einen Monat nach der Gründung beantrag worden sein. Der Gründungszuschuss muss wie das Einstiegsgeld, im Gegensatz zum Umsatz des Unternehmens, nicht versteuert werden.

 

 

 

 

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